Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 345

§ 345 – Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.

Kurz erklärt

  • Im Vollstreckungsverfahren müssen die Reisekosten des Vollziehungsbeamten nicht vom Schuldner bezahlt werden.
  • Auch Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen gedeckt sind, sind nicht vom Schuldner zu erstatten.
  • Der Vollstreckungsschuldner ist von der Erstattung dieser Kosten befreit.
  • Es geht um Kosten, die im Rahmen der Vollstreckung entstehen.
  • Der Fokus liegt auf der finanziellen Entlastung des Schuldners.