Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 345
§ 345 – Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.
Kurz erklärt
- Im Vollstreckungsverfahren müssen die Reisekosten des Vollziehungsbeamten nicht vom Schuldner bezahlt werden.
- Auch Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen gedeckt sind, sind nicht vom Schuldner zu erstatten.
- Der Vollstreckungsschuldner ist von der Erstattung dieser Kosten befreit.
- Es geht um Kosten, die im Rahmen der Vollstreckung entstehen.
- Der Fokus liegt auf der finanziellen Entlastung des Schuldners.